Standesregeln
Als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bezeichnet man jene Personen, die nach einem eigenen Zertifizierungsverfahren in die von den Gerichtshofspräsidenten geführte Gerichtssachverständigenliste www.sdgliste.justiz.gv.at eingetragen werden. Dabei handelt es sich um eine Personenzertifizierung nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), die eine Qualitätsprüfung beinhaltet und sicherstellt, dass nur höchstqualifizierte, absolut integre und zuverlässige Experten bei Gericht als Sachverständige verwendet werden.Voraussetzungen für die Zertifizierung sind unter anderem Fachkunde, einschlägige Berufserfahrung, Kenntnisse des Rechtswesens und der Gutachtensmethodik, die zur Gutachtertätigkeit erforderliche Ausstattung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Zu den wichtigsten Vorgaben gehören insbesondere folgende Standesregeln:
- Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
Meine Gutachten erstatte ich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Da ich selbständig bin, kann ich dies weisungsfrei und unabhängig tun. Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit sind dabei für mich selbstverständlich (§ 8 SVO). - Persönliche Aufgabenerfüllung
Ich erstatte Gutachten immer höchstpersönlich und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung der von mir eingesetzten Hilfskräfte (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, z.B. in Zusammenarbeit mit einem zweiten Sachverständigen, so wird dies im Gutachten entsprechend kenntlich gemacht (§11 SVO). - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Über die bei mir angeforderten Leistungen führe ich entsprechende Aufzeichnungen und bewahre diese, nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf (§ 13 SVO). - Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung
Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt meinerseits nicht. Zudem verfüge ich über eine in angemessener Höhe abgeschlossene Haftpflichtversicherung die neben Sach- und Personenschäden auch Vermögens- und Vertrauensschäden absichert (§ 14 SVO). - Schweigepflicht
Kenntnisse, die ich während meiner Tätigkeit erlange, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung meiner oder Interessen Dritter. Meine Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 15 SVO). - Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
Nichts ist so beständig wie der Wandel. Das gilt auch im Sachverständigenwesen. Ich besuche deshalb regelmäßig und mehrmals jährlich Seminare.